Versuche zur Unterdrückung von Informationen und der Meinungsfreiheit durch die Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG

Die Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG strebt die Unterlassung von bestimmten Informationen und Meinungsäußerungen innerhalb der Genossenschaft an, auf dieser Seite, aber auch in der Presse und anderen elektronischen Medien.

Dies bezieht sich sowohl auf das 2012 abgeschlossene Strafverfahren als auch auf alle übrigen Informationen und Meinungen über und zur Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG.

Die erste pauschale Aufforderung des Vorstandes der Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG, über „überholte“ und „abgeschlossene“ Angelegenheiten nicht mehr zu berichten, datiert vom 08. November 2012. Zu diesem Zeitpunkt war zumindest hier über die Erhebung der Anklage sowie die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens bei den meisten Taten und bei drei der fünf Angeschuldigten sowie die anschließende Einstellung des Verfahrens bei den zwei weiteren Angeschuldigten nichts bekannt.
A 1. Nachdem das Landgericht Berlin zunächst dem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die Berichterstattung auf der Website „konsum-berlin.com“ kommentarlos stattgegeben hatte, hob es nach begründetem Widerspruch und einer mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2013 diese wieder auf:
► Urteil des Landgerichts Berlin am 15. Januar 2013, Az. 27-O-773/12
    Gegen dieses Urteil hat der ehemals Angeschuldigte Berufung beim Kammergericht Berlin einlegen lassen. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Kammergericht am 29. August 2013 wurde diese Berufung auf Kosten des Angeschuldigten zurückgewiesen:
► Urteil des Kammergerichts am 29. August 2013, AZ. 10-U-20/13
    Es ging nach Ansicht des Kammergerichtes um die Berichterstattung über eine Straftat, die zum Zeitgeschehen gehört, was die Medien zu vermitteln haben. Die namentliche Bezeichnung der Antragstellerin in einem wahrheitsgemäßen und sachlich ausgewogenen Beitrag vom 26. Oktober 2011 war damals rechtmäßig. „Durch die Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO am 17. September 2012 ist die Berichterstattung des rbb nicht rechtswidrig geworden.“ Eine Einstellung nach § 153a ist kein Freispruch, da hinreichender Tatverdacht vorausgesetzt wird. Es bestand an dem Ermittlungsverfahren ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse, da es nach der Anklage um einen hohen Schaden von 1,5 Mio. €, die erhebliche Zahl von 177 Taten sowie den Vorwurf ging, die Antragstellerin habe die Taten „als Vorstandsmitglied der traditionsreichen Konsumgenossenschaft Berlin und im Zusammenhang mit einem aufsehenerregenden Insolvenzverfahren begangen … , in dessen Zuge zahlreiche Mitglieder ihre Geschäftsguthaben verloren haben.“
  2. Bereits am 13. Dezember 2012 hat das Landgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren gegen den ehemals Angeschuldigten, u. a. gegen die neue Betreiberin dieser Internetseite, zurückgewiesen:
► Beschluss des LG Berlin vom 13. Dezember 2012, Az. 27-O-789/12.
B.   Da jede Veröffentlichung im Internet Deutschland- und weltweit verfügbar ist, kann auch bei jedem sachlich zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt oder eine Klage eingereicht werden.
Der ehemals Angeschuldigte erhob daher zusätzlich im Januar 2013 beim Landgericht Hamburg eine Klage gegen insgesamt fünf (!) Beklagte. Nach dem
► Urteil des LG Hamburg vom 09. August 2013, Az. 324-O-19/13
    darf über das Ermittlungsverfahren gegen den Angeschuldigten nicht mehr in einer identifizierenden Weise berichtet werden. Das Gericht sah zwar zunächst „ein ganz erhebliches öffentliches Interesse, da es um einen hohen Schaden von 1,5 Mio. € und 177 Betroffene ging“ und dies „Teil der Aufarbeitung einer Insolvenz war, bei der insgesamt Einlagen in Höhe von 57 Mio. € von 190.000 Gesellschaftern verloren gegangen waren“. Der Vorwurf der Misswirtschaft und Täuschung hinsichtlich der Einlagen im Wert von 57 Mio. € sei tatsächlich erhoben worden bzw. eine zulässige Bewertung. Bei einem letztlich wegen 2 % des ursprünglichen Schadens nach § 153a StPO eingestellten und damit bereits erledigten Ermittlungsverfahren sei das öffentliche Interesse aber regelmäßig nur noch äußerst gering.

Hier haben der Angeschuldigte und die beiden Verurteilten mittlerweile Berufung eingelegt. Der Angeschuldigte hat dabei seinen Anwalt gewechselt, was oft ein Zeichen fehlender Einsicht des Mandanten in die Realitäten der Sach- und Rechtslage ist.

 C.   Desweiteren hatte auch die Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Inhalte dieser Internetseite beantragt.
Der Richter am Landgericht Hamburg schien aber sowohl mit der optischen als auch inhaltlichen Gestaltung der Schriftsätze im Unterschied zu seinen Kollegen in Berlin nicht vertraut zu sein und reagierte ein wenig unfreundlich auf diese von ihm als Zumutung empfundene Darstellung. Er lehnte diesen Antrag ab:
► Beschluss des LG Hamburg vom 03. Januar 2013, Az. 416-HKO-196/12.
    Gegen diesen Beschluss hat die Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG Beschwerde eingelegt. Sie war aber nicht in der Lage, diese ordnungsgemäß zu begründen. Daher blieb das LG Hamburg bei seiner Beurteilung und legte die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg zur Entscheidung vor - ohne „genervt“ zu sein, aber mit bemerkenswerten Feststellungen:
► Beschluss des LG Hamburg vom 22. Februar 2013, Az. 416-HKO-196/12.
    Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat mit Beschluss vom 25. März 2013 die sofortige Beschwerde der Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG zurückgewiesen, z. T. schon als unzulässig, z. T. mangels Dringlichkeit und im Übrigen mangels eines Anspruches auf ein „Veröffentlichungsverbot“:
► Beschluss des OLG Hamburg vom 25. März 2013, Az. 5-W-20/13.
D.   Die Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG hat unter Wiederholung einer Abmahnung vom 14. Dezember 2012 mit Schreiben vom 11. Februar 2012 verlangt, es zu unterlassen...
  • über strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu berichten und bestimmte Beiträge des „rbb“ über sie bereit zu halten;
  • eine Antwort an ein Mitglied zu veröffentlichen;
  • die Weigerung, mit bestimmten Mitgliedern zu sprechen, zu belegen;
  • Äußerungen zu ihrer wirtschaftlichen Entwicklung zu präsentieren;
  • Erläuterungen zu den Urteilen über die Anfechtung der Wahl zur letzten Vertreterversammlung zu veröffentlichen
    und
  • ein Schreiben an die Vertreter zu veröffentlichen.
    Hierzu hat die Konsumgenossenschaft Berlin nochmals vergeblich den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt,
► Beschluss des LG Berlin vom 21. Februar 2013, Az. 101-O-26/13,
    wogegen Beschwerde eingelegt wurde. Das Landgericht war aber nicht bereit, seinen Beschluss zu ändern. Die Anträge seien immer noch nicht „klarer“ geworden:
► Beschluss des LG Berlin vom 12. März 2013, Az. 101-O-26/13.
   

Daraufhin hat das Kammergericht mit Beschluss am 24. April 2013 die sofortige Beschwerde der Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG bis auf einen bestimmten Punkt zurückgewiesen, ihr aber allein die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt:

   

Der Punkt, in dem den Beschwerdegegnern nunmehr eine Verbreitung untersagt wurde, betraf die Darstellung des Verhältnisses zwischen dem auf außerordentlichen (sanierungsbedingten) Erträgen in Höhe von 37,1 Mio. € durch den Insolvenzplan im Februar 2007 beruhenden Sanierungsgewinn von 34,2 Mio. €, der z. T. zur Beseitigung der Überschuldung von 19,5 Mio. € diente, und den Verlusten und Überschüssen in den Jahren 2007 bis 2011. Nach Ansicht des Kammergerichtes fehlte es aber im Wesentlichen für die beantragte einstweilige Verfügung an der Eilbedürftigkeit, insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen Parallelverfahren in Berlin und Hamburg mit ähnlichem Gegenstand.

Nachdem die Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG am 22. Mai 2013 zunächst die Erhebung einer Klage in der Hauptsache angedroht hatte, aber dann mit einem Widerspruch gegen die vom Kammergericht untersagte Verbreitung der Aussage zum Sanierungsgewinn konfrontiert war, hat sie schließlich am 26. Juni 2013 ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen.

Damit sind alle gerichtlichen Entscheidungen in diesem Verfahren gegenstandslos und das LG Berlin hat mit Beschluss am 19. September 2013 auch die weiteren Kosten des gesamten Verfahrens der Konsumgenossenschaft Berlin auferlegt.

     

 

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