Darf ein genossenschaftlicher Prüfungsverband den Namen GENOplus-Verband e. V. führen?

Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 08. Januar 2013, Az. 05-O-2118/12 (noch nicht rechtskräftig):

Trotz der eingetragenen Wortmarke einer Lebensversicherung „Geno Plus“ darf sich ein genossenschaftlicher Prüfungsverband „GENOplus-Verband e. V.“ nennen, wenn keine Verwechselungsgefahr besteht oder die Marke als solche nicht genutzt wird.

► Beschluss des Landgerichts (pdf)

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