Darf ein genossenschaftlicher Prüfungsverband den Namen GENOplus-Verband e. V. führen?
Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 08. Januar 2013, Az. 05-O-2118/12 (noch nicht rechtskräftig):
Trotz der eingetragenen Wortmarke einer Lebensversicherung „Geno Plus“ darf sich ein genossenschaftlicher Prüfungsverband „GENOplus-Verband e. V.“ nennen, wenn keine Verwechselungsgefahr besteht oder die Marke als solche nicht genutzt wird.
► Beschluss des Landgerichts (pdf)