Urteil des OLG Dresden: keine Verpflichtung zur Zahlung ausgefallener Prüfungsgebühren vom 04.08.2010

Prüfungsverband „M.G. (R./S.-D.) e.V.“ gegen „A. eG N.“

  1. Eine Agrargenossenschaft war Mitglied des Prüfungsverbandes M.G. e.V. und weigerte sich dann, sich vom Kläger M.G. e.V. prüfen zu lassen.

    Mit der Klage machte der Prüfungsverband gegenüber der Genossenschaft die Prüfungsgebühren für die ausgefallene Prüfung geltend.
     
  2. a. Die Klage war schon in der ersten Instanz aus anderen Gründen abgewiesen worden.
    b. Das OLG Dresden gestand dem Kläger M.G. e.V. zwar grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch wegen der Weigerung der Agrargenossenschaft, sich der Prüfung zu unterziehen, zu und zwar aus zwei gesetzlichen Anspruchsgrundlagen:

    §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 2 BGB oder analoge Anwendung von § 649 BGB.

    Aber trotzdem wurde auch die Berufung zurückgewiesen, da der Kläger M.G. e.V. nach Ansicht des Gerichtes die Höhe seines Schadens nicht schlüssig begründet hatte. Für das Oberlandesgericht war nach dem Vortrag des Klägers M.G. e.V. nicht nachvollziehbar, dass die von diesem Prüfungsverband beschlossenen Gebühren im Hinblick auf tatsächlich erzielten oder auch nur geplanten Einnahmen, Ausgaben und die Unzulässigkeit einer Gewinnerzielung angemessen sind. Insbesondere war für das Gericht nicht zu erkennen, wie die Einnahmen aus der Prüfung mit den Kosten der Prüfung zusammenhängen und wie das Verhältnis zu den übrigen Einnahmen bzw. Ausgaben ist.
     
  3. Eine Revision beim BGH wurde vom OLG Dresden nicht zugelassen.
Das Urteil wurde rechtskräftig.

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