Zu lange Kündigungsfristen bei Prüfungsverbänden möglicherweise verfassungswidrig und damit auf sechs Monate zu kürzen

Nach § 39 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB kann ein Verein, z. B. ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, in der Satzung eine Kündigungsfrist bis zur Höchstdauer von zwei Jahren festlegen. Einige Prüfungsverbände haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die maximal mögliche Kündigungsfrist von zwei Jahren in ihre Satzung aufgenommen. Dabei wird auch mitunter auf die übliche Regelung verzichtet, dass eine Kündigung erst zu bestimmten Zeitpunkten wirksam wird, also zum Jahresende, Quartalsende, Monatsende usw. Die Kündigung einer Mitgliedschaft z. B. beim „Genossenschaftsverband“ (e.V.) wird exakt zwei Jahre nach dem Zugang der Kündigungserklärung beim Verein wirksam.


Nachdem der Bundesgerichtshof schon 1977 und 1980 die Frist für die Kündigung einer Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft auf sechs Monate begrenzt hat, hatte er jetzt endlich in einem Urteil vom 29. Juni 2014, Az. II ZR 243/13, über die Länge der Kündigungsfrist bei einem Arbeitgeberverband zu urteilen. Der BGH hat dabei entschieden, dass die gegenüber dem BGB vorrangige Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz, die individuelle Koalitionsfreiheit eines Vereinsmitgliedes, auch Kündigungsfristen bei Arbeitgeberverbänden, die länger sechs Monate dauern sollen, auf diesen Zeitraum beschränken. Die Kündigung würde also exakt sechs Monate nach dem Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitgeberverband wirksam werden, auch wenn die Satzung des Arbeitgeberverbandes eine längere Kündigungsfrist vorsieht. Der Mitgliedsbeitrag ist dann entsprechend nur noch anteilig für den Zeitraum bis zum Ablauf der verkürzten Kündigungsfrist zu zahlen.

Die Argumentation des BGH lässt sich zum Teil auch auf die Kündigungsfrist bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden übertragen, zumal durch die Pflichtmitgliedschaft die Koalitionsfreiheit der Genossenschaften in erheblich größerem Umfang eingeschränkt ist als bei anderen Unternehmensverbänden. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH sein Urteil zu Arbeitgeberverbänden auch auf andere Unternehmensvereine, wie genossenschaftliche Prüfungsverbände, überträgt.

Den Hinweis auf dieses Urteil erhielten wir übrigens von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, der scheinbar weniger Angst hat, dass ihm seine Mitglieder „davonlaufen“, da nach seiner Satzung die Kündigungsfrist nur drei Monate zum Jahresende beträgt (das sind im Extremfall allerdings auch fast 15 Monate zwischen dem Eingang der Kündigung beim Verband und deren Wirksamwerden).

Hier der vollständige offizielle Text des Urteils:

► Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. Juli 2014, Az. II ZR 243/13 (als pdf zum download)

Die Argumentation des BGH lässt sich zum Teil auch auf die Kündigungsfrist bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden übertragen, zumal durch die Pflichtmitgliedschaft die Koalitionsfreiheit der Genossenschaften in erheblich größerem Umfang eingeschränkt ist als bei anderen Unternehmensverbänden.

Das OLG Jena hat sich aber nunmehr in einem Urteil vom 26. November 2014 über die Prüfung einer Genossenschaft bei Mitgliedschaft in zwei Prüfungsverbänden auch zu dieser Frage geäußert, II. 2. d) (richtig: e) / S. 13f. der Urteilsbegründung. Es lehnt eine Übertragung dieses BGH-Urteils auf genossenschaftliche Prüfungsverbände ab, weil die freiwillige Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband „ein anderer Sachverhalt“ sei.

►Urteil des OLG Jena vom 26. November 2014 – 7 U 344/14

Unter den Vereinen dürfte ein Arbeitgeberverband aber einem genossenschaftlichen Prüfungsverband am Nächsten stehen: Beide haben ausschließlich Arbeitgeber als Mitglieder. Warum aber der unterschiedliche Grad der Freiwilligkeit – eine Genossenschaft muss bei irgendeinem Prüfungsverband Mitglied sein, sie muss aber als Arbeitgeber nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes sein – zusätzlich zu einer weiteren Beschränkung der Freiheit der Genossenschaften durch eine Bindung an die nach dem BGB längst zulässige Kündigungsfrist von 24 Monaten führen darf, bleibt ein Geheimnis des OLG Jena.

Es bleibt abzuwarten, ob der BGH bei einer Revision gegen das Urteil des OLG Jena seine Rechtsprechung zu Arbeitgeberverbänden auch auf genossenschaftliche Prüfungsverbände überträgt.

Den Hinweis auf das Urteil des BGH erhielten wir übrigens von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, der scheinbar weniger Angst hat, dass ihm seine Mitglieder „davonlaufen“, da nach seiner Satzung die Kündigungsfrist nur drei Monate zum Jahresende beträgt (das sind im Extremfall allerdings auch fast 15 Monate zwischen dem Eingang der Kündigung beim Verband und deren Wirksamwerden).

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