Anfechtung einer Wahl zur Vertreterversammlung - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2013

GenG § 43a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1

a) Bestimmt die Wahlordnung für die Wahl zur Vertreterversammlung einer Genossenschaft, dass Kandidaten nicht zugleich Mitglied des Wahlvorstands oder Wahlhelfer sein können, wird dadurch weder das passive Wahlrecht nach § 43a Abs. 2 Satz 1 GenG noch der in § 43a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1GenG normierte Grundsatz der allgemeinen Wahl eingeschränkt.

b) Sehen Satzung und Wahlordnung zur Vertreterwahl einer Genossenschaft vor, dass Wahlvorschläge eines Mitglieds zu ihrer Wirksamkeit 20 Unterstüt­ zungsunterschriften bedürfen, verstößt dies bei einer Genossenschaft mit mehr als 70.000 Mitgliedern und einer auf Wahrung der Gleichheit des Wahl­ rechts ausgerichteten Einteilung der Wahlbezirke nicht gegen die Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl. Dies gilt auch dann, wenn nach der Wahlordnung auch ein Wahlvorschlagsrecht des Wahlvorstands besteht, dessen Wahlvorschläge ohne Unterstützung wirksam sind.

c) ln der Wahlordnung zur Vertreterversammlung einer Genossenschaft kann dem Wahlvorstand jedenfalls dann ein Wahlvorschlagsrecht eingeräumt wer­ den, wenn ihm ausschließlich Mitglieder der Genossenschaft angehören, die mehrheitlich von der Vertreterversammlung oder Generalversammlung ge­wählt werden, und es auch den anderen Mitgliedern möglich ist, Wahlvor­ schläge zu unterbreiten.

►BGH, Urteil vom 15. Januar 2013-  II ZR 83/11

► Protokoll der mündlichen Verhandlung

Die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts über die Wahl zur Vertreterversammlung bei der Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG wurde damit nach mündlicher Verhandlung am 15. Januar 2013 vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

► Urteil des Landgericht Berlin vom 06.07.2010 (1. Instanz)

► Urteil des Kammergericht Berlin vom 17.02.2011 (Urteil über die Berufung)

► Kommentar zum Kammergerichtsurteil

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