Angestrebte Monopolstellung ausgebremst
Größere Freiheit bei der Wahl der Prüfung auch für Genossenschaften
In einem Verfahren vor dem Landgericht Gera stritten ein genossenschaftlicher Prüfungsverband und eine Genossenschaft um die Frage der Prüfungszuständigkeit nach § 53 GenG bei Mitgliedschaft in zwei Prüfungsverbänden.
Das Landgericht hat in dem Urteil entschieden, dass es Sache der Genossenschaft ist, in freier Entscheidung die Mitgliedschaft in zwei oder mehreren Prüfungsverbänden zu begründen und dann auch frei darüber zu entscheiden, welcher Prüfungsverband die Pflichtprüfung nach § 53 GenG durchführt.
►Urteil 4 O 1512/13 (in der vom Gericht übermittelten und geschwärzten Fassung
Jeder am Wirtschaftsleben Teilnehmende hat ein Interesse daran, seine Kunden möglichst lange und zu für sich vorteilhaften Bedingungen an sich zu binden. Auch die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sind insofern wirtschaftliche Unternehmen (obwohl sie es an sich nicht sein dürften, s. § 22 BGB und vgl. z. B. ADAC – aber das ist ein anderes Thema). Die Prüfungsverbände versuchen daher durch möglichst lange Kündigungsfristen in ihren Vereinssatzungen und darin enthaltene Vorschriften, wie die Prüfungspflicht für die Vereinsmitglieder und weitere Bedingungen, alle Mitglieder zu Prüfungen zu zwingen und einen Wechsel des Prüfungsverbandes wenn nicht zu verhindern, so doch zumindest zu erschweren. In Satzungsberatungen durch die Prüfungsverbände wird z. T. auch empfohlen, durch die Festlegung des beratenden Prüfungsverbandes in den Satzungstext und die Aufnahme einer Regelung, dass über den Wechsel des Prüfungsverbandes die Vertreter- bzw. Generalversammlung zu beschließen habe, weitere Hürden zu errichten, obwohl diese zumindest im Außenverhältnis zwischen der Genossenschaft und dem Prüfungsverband unwirksam sein dürften.
Das Landgericht Gera hatte sich daher auch mit der Behauptung auseinanderzusetzen, dass über die Vergabe des Auftrags zur Durchführung der gesetzlichen Prüfung an einen genossenschaftlichen Prüfungsverband die Generalversammlung zu beschließen hätte. Diese Ansicht dürfte auf einem falschen Verständnis des § 318 Abs. 1 HGB und dessen unzulässiger Anwendung auf Genossenschaften beruhen. Denn nach dieser nur für Kapitalgesellschaften, also nicht für Genossenschaften, geltenden Vorschrift werden die Abschlussprüfer „von den Gesellschaftern gewählt“. Wie sich schon aus dem Gesetzestext ergibt, muss nur bei einer Aktiengesellschaft zwingend die Hauptversammlung über den Abschlussprüfer beschließen, wobei allein der Aufsichtsrat ein entsprechendes Vorschlagsrecht hat. Bei GmbH, offenen Handelsgesellschaften (oHG) und GmbH & Co. KG darf aber die Satzung die Bestimmung des Abschlussprüfers anders regeln, z. B. Auswahl durch den Aufsichtsrat. Die Sondervorschriften für die Prüfung von Genossenschaften im HGB, §§ 336 – 339, enthalten über die Bestimmung des Abschlussprüfers richtigerweise keine Regelung, da dies für Genossenschaften im GenG geregelt ist. Deshalb kommt eine Übertragung von § 318 HGB auf Genossenschaften schon von vornherein nicht in Betracht. Aber selbst wenn man systemwidrig den § 318 Abs. 1 HGB auch auf Genossenschaften anwenden würde: Warum soll dann die nur für AG bestehende zwingende Rechtslage auch für Genossenschaften gelten und nicht die Möglichkeit einer abweichenden Satzungsregelung wie bei GmbH, oHG und GmbH & Co. KG?
Für das Landgericht Gera war daher auch zutreffender Weise allein maßgeblich die Regelung in der Satzung der Genossenschaft, nach der dort über den Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden Vorstand und Aufsichtsrat zu beschließen haben.
Zur Vereinssatzung des Klägers, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, hat das Landgericht Gera entschieden, dass diese der Genossenschaft keine über §§ 53 ff. GenG hinausgehende Verpflichtungen zur Prüfung auferlegt und auch nicht auferlegen kann.
Es bleibt abzuwarten, ob im Berufungsverfahren das OLG Jena sich der Ansichten des LG Gera anschließt.