Kader entscheiden alles

Eine kleine Geschichte - Handlung und Personen sind frei erfunden.

In der DDR gab es eine Konsumgenossenschaft, die dieses Motto ernst nahm. Jugendliche und Frauen, insbesondere jugendliche Frauen, wurden als Kaderreserve besonders gefördert. Der Karriere nicht abträglich war eine Verpflichtung als IM beim Ministerium für Staatssicherheit. Genossenschaftliche Demokratie wurde gelebt. Manchmal wurden sogar Verkaufsstellenausschüsse mit einer Zustimmung von mehr als 100 % der Wahlberechtigten gewählt. Wendige Kader schafften es nach der Wende  in den Vorstand.

Die erste Wahl der Vertreter nach dem Genossenschaftsgesetz wird ein voller Erfolg für unseren Vorstandskader. Die „richtigen“ Kader werden als Vertreter gewählt. Auf Kaffeefahrten und sonstigen Veranstaltungen wächst das Vertrauen der Vertreter in den gewendeten Vorstandskader grenzenlos. Das macht es später leichter, Mitglieder und Einlagen einzuwerben als das Geld dringend für die Begleichung aktueller Verbindlichkeiten gebraucht wird. Die Staatsanwaltschaft nennt das später „Schneeballsystem“. Als der Schnee nicht mehr reicht ist die Genossenschaft insolvent. Unser Vorstandskader findet Aufsichtsräte, mit denen gemeinsam Großgläubiger zu Teilverzichten bewegt werden können. Die Mitgliedereinlagen sind nun zwar wertlos. Aber der Konsum ist gerettet und unser Kader an der Spitze der Genossenschaft. Die Staatsanwaltschaft ermittelt auch gegen ihn wegen Betruges, aber es gilt ja bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung. Ernst wird es erst als die Medien die Stasitätigkeit unseres Kaders publik machen. Aber kein Problem – aus dem Vorstandskader wird ein Abteilungsleiterkader mit ständigem Sitz und Rederecht in der gewählten Vertreterversammlung und natürlich Mitglied des Wahlvorstandes für die Vertreterwahlen.

Einmal gibt es eine Panne. Ein unserem Vorstandskader nicht genehmes Mitglied wird als Ersatzvertreter gewählt und soll für einen aus Altersgründen ausgeschiedenen Vertreter nachrücken. Wie kann man das verhindern? Kann der Vorstand ein unbequemes Mitglied nicht einfach ausschließen? Manchmal hilft ein Blick in das Gesetz. Das GenG sagt ja und nennt in § 68 die Folgen: „Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung ...“ So geht es. Auch wenn das Mitglied den Rechtsweg gegen den Ausschluss beschreitet ist für die laufende Amtsperiode die Gefahr - und dazu noch legal - beseitigt. Ein kluger Schachzug, aber wenig demokratisch. Damit so eine Panne nicht noch einmal passiert wird vorgesorgt und für die nächste Vertreterwahl demokratisch festgelegt:

  1. Wahlvorschläge bedürfen ab sofort 20 Stützunterschriften
  2. Weder Vertreter noch Mitglieder erhalten Mitgliederlisten in elektronischer Form
  3. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen als Vertreter der Mitglieder im Wahlausschuss unseren nunmehr Abteilungsleiterkader und 4 weitere abhängig Beschäftigte vor. Wegen Nr. 2 gibt es auch keine anderen Vorschläge. Der Wahlvorstand besteht nun aus 1Vorstands- und 3 Aufsichtsratsmitgliedern sowie 5 dem Weisungsrecht des Vorstandes der Genossenschaft unterliegenden Mitarbeitern.
  4. Gemeinsam mit unserem Abteilungsleiterkader sucht der Vorstand schon vor der Benennung des Wahlvorstandes genehme Kandidaten aus (so viel wie Vertreter und Ersatzvertreter insgesamt zu wählen sind) und übergibt nach der Benennung des WV dann an sich selbst in der Funktion als Wahlvorstand (unser Abteilungsleiterkader ist Stellv. Vors. des WV) diese Liste. Nun wird aus der Vorschlagsliste des Vorstandes der Genossenschaft die inhaltsgleiche Liste des Wahlvorstandes. Bei anderen an den Wahlvorstand herangetragenen Vorschlägen verweist dieser auf die Notwendigkeit von Stützunterschriften.
  5. Zwischen Ankündigung der Wahl und Redaktionsschluss für Wahlvorschläge der Mitglieder liegen nur 7 Kalendertage. Angesichts Nr. 1 und 2 tendiert damit die Gefahr von Wahlvorschlägen der Mitglieder mit Stützunterschriften gegen Null.

Am Ende kandidieren auch nur die vom Vorstand der Genossenschaft ausgesuchten Mitglieder auf der Liste, die nun Kandidatenliste des Wahlvorstandes heißt. Den Mitgliedern des Wahlvorstandes bleibt mangels anderer Vorschläge mit Stützunterschriften nichts anderes übrig als Zustimmung. Im Weigerungsfall könnte die Wahl nicht stattfinden. Bei den abhängig Beschäftigten dürfte trotz formaler Unabhängigkeit als Mitglied des WV auch die Angst um den Arbeitsplatz eine Rolle spielen.

Ein Mitglied der Genossenschaft meint nun, es könne nicht angehen, dass Zigtausende Mitglieder durch die neue Gestaltung bei dieser Wahl praktisch keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Wahlvorstandes und die Aufstellung der Kandidaten nehmen konnten. Im Ergebnis hat der Vorstand sich ja seinen Wahlvorstand und seine Vertreter selbst ausgesucht. Das Mitglied legte Einspruch ein und klagte gegen die Wahl.

Die erste Instanz sieht das genauso und erklärt die Wahl für nichtig. Das Berufungsgericht, hier landete die Sache beim Familiensenat, sieht das anders. Es meint u.a., dass Vorstand und Aufsichtsrat (besser als die Mitglieder) beurteilen können, welcher Kandidat als Vertreter geeignet ist und seine Kandidatur ernst meint. Sie könnten zudem eher beurteilen, ob der Kandidat realistische Chancen hat, gewählt zu werden, um einer Stimmzersplitterung entgegen zu wirken. Der Bundesgerichtshof erklärt dazu, revisionsrechtlich seien diese Ausführungen nicht zu beanstanden. Das gelte auch für weitere rechtlich problematische Auslegungen des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz habe lediglich seinen weiten Ermessensspielraum genutzt. Deshalb bleibt die Revision erfolglos.

Bereits 1982 hatte der BGH ausgeführt, die Vertreterversammlung sei kein Exekutivorgan, bei dem es im Interesse der Handlungsfähigkeit auf Homogenität der Mitglieder ankommen könnte, sondern nur eine verkleinerte Generalversammlung, die ihren Zweck, deren Funktionen anstelle der Gesamtheit der Genossen wahrzunehmen, repräsentativgerecht nur zu erfüllen vermag, wenn sich in ihr die vielfältigen Mitgliederinteressen und -gruppierungen der Genossenschaft möglichst gut widerspiegeln. Vorstehend spiegeln sich in der Auswahl der Vertreter nur die Interessen des Vorstandes und maximal der Beschäftigten der Genossenschaft wider, nicht aber die vielfältigen Interessen der Mitglieder. Allein deshalb kann die Geschichte sich nicht so zugetragen haben.

Es kommt eben immer auf die richtige Kaderauswahl an.

Autor: Bodo Berwald, 20. März 2013

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