Einstellung der Verfahren, u. a. gegen die ehemalige Vorstandsmitglieder der Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG

Die gesetzliche vorgeschriebene Information über die Einstellung von Ermittlungs- und Strafverfahren an Personen, die Strafanzeigen gestellt haben, erfolgte erst jetzt fast vollständig.

Unser Kenntnisstand zu den 2003 begonnenen und demnächst endgültig und vollständig eingestellten Ermittlungs- und Strafverfahren:

Zahlreiche der durch den Verlust ihrer Geschäftsguthaben geschädigten Mitglieder der Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG haben 2003/2004 Strafanzeigen gestellt und dabei nahezu alle Personen genannt, die damals in irgendeinem Zusammenhang für die Konsumgenossenschaft Berlin tätig waren. Die Staatsanwaltschaft ist bei ihren Ermittlungen zusätzlich auf weitere Verdächtige gestoßen. Beschuldigte waren die damaligen Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes, weitere leitende Mitarbeiter, Mitarbeiter, die Kontakt zu den Mitgliedern hatten, Vorstand und Prüfer des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes der Konsumgenossenschaft Berlin sowie weitere Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Auch wenn über die Jahre das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachtes schon in Bezug auf einzelne Beschuldigte eingestellt wurde, verblieben 2011 noch insgesamt 19 Beschuldigte, darunter 5 Vorstandsmitglieder, 6 Mitglieder des Aufsichtsrates und 5 leitende Mitarbeiter.

A. 1. a. Im Juli 2011 wurde schließlich wegen besonders schweren Betruges von der Staatsanwaltschaft Berlin Anklage erhoben gegen vier Vorstandsmitglieder und einen leitenden Mitarbeiter.

Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anklageschrift insgesamt über 177 Einzelvorwürfe erhoben, die sich in sehr unterschiedlichem Umfang auf die fünf  Angeschuldigten verteilen.

Die Vorwürfe des gewerbsmäßigen und in der Absicht, eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, besonders schweren Betruges nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 StGB, beruhen darauf, dass trotz der wirtschaftlichen Probleme der Konsumgenossenschaft Berlin weiter neue Mitglieder und zusätzliche Geschäftsguthaben geworben wurden.

    b. Nach dem Beschluss einer großen Strafkammer beim Landgericht Berlin vom 28. März 2012 wurden nur sechs einzelne Taten (Zeichnungen von Geschäftsanteilen) bzw. eine Tat in Bezug auf zwei Angeschuldigte für das Strafverfahren beim Landgericht zugelassen, im Übrigen aber die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
    c. Die Staatsanwaltschaft hat dann wegen der Nichtzulassung der übrigen 171 angeklagten Vorwürfe zunächst Beschwerde eingelegt, diese dann aber wieder zurückgenommen.
    d. Das Landgericht Berlin soll dann mit Beschluss vom 17. September 2012 das Strafverfahren, soweit es überhaupt bei nur zwei Beschuldigten zugelassen wurde, nach § 153a StPO (Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen) eingestellt haben.
     

Anmerkung:
Nach § 153a Abs. 2 StPO kann ein Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten  das Strafverfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in § 153a Abs. 1 Satz 1 und 2 näher bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen (z. B. Wiedergutmachung des verursachten Schadens, Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse oder Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich). Wenn der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen erfüllt, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Gegen den Beschluss des Gerichtes über die Einstellung nach § 153a StPO kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Der § 153a StPO hat den Zweck, bei einem Vergehen (kein Verbrechen) bei geringer Schuld das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, in dem geeignete Auflagen und Weisungen dem Angeschuldigten auferlegt werden. Im Unterschied zu einer Einstellung nach § 153 StPO ist für § 153a StPO Voraussetzung, dass auf Grund des bereits durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein hinreichender Tatverdacht besteht und das Maß der Schuld als gering beurteilt werden kann. Nach Erfüllung der Auflagen und Weisungen wird das Verfahren gemäß § 206a StPO endgültig eingestellt.

Der § 153a StPO ist eine Ausprägung des Opportunitätsprinzips.

Grundsätzlich müssen die Strafverfolgungsbehörden nach dem Legalitätsprinzip wegen aller verfolgbaren Straftaten, von denen sie erfahren, von Amts wegen einschreiten, sofern ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Mit dem Legalitätsprinzip soll die Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung und die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) gesichert werden. Es ist die Ergänzung zum Monopol der Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben, und wird bei vorsätzlicher Nichtverfolgung von Straftätern als Strafvereitelung im Amt bestraft, § 258a StGB. Nur ausnahmsweise gilt das Opportunitätsprinzip, nach dem in bestimmten Fällen zwischen einer Anklage bzw. Verurteilung und einer Verfahrenseinstellung nach Ermessen der Staatsanwaltschaft gewählt werden darf, selbst wenn der Beschuldigte nach dem Ergebnis der Ermittlungen einer Tat hinreichend verdächtig ist. Der § 153a wird auch als zweckmäßige vereinfachte Erledigung bei Kleinkriminalität bezeichnet. „Der Sache nach handelt es sich um eine Art Freikauf vom Verfolgungsrisiko“, so Schmidhäuser und Walter nach Kleinknecht/Meyer,  Rdnr. 2.

Quellen: Gesetzestext;
Weidenkaff in: Creifelds, Rechtswörterbuch, 16. Aufl. München 2000;
Meyer, Karlheinz, in: Münchener Rechts-Lexikon, Band 2, München 1987;
Kleinknecht/Meyer, Strafprozessordnung, 38. Aufl. München 1987.

     

Eine Einstellung durch das Gericht nach § 153a Abs. 2 StPO ist demnach kein „Freispruch“ (mangels Tatverdacht wäre eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO). Es ist damit auch nicht von einer „Unschuld“ auszugehen, sondern von einer durch das Gericht angenommenen geringen Schuld.

Von der strafrechtlichen Bewertung zu trennen ist die zivilrechtliche und natürlich auch die moralische.

B.     Das Verfahren wegen weiterer Tatvorwürfe gegen diese fünf Angeschuldigten sowie gegen die Beschuldigten, die nicht angeklagt wurden, wurde zum Verfahren 243 Js 330/11 abgetrennt.
  1.  

Bei den fünf Angeschuldigten erfolgte hier zunächst wegen der erhobenen Anklage (s. o. unter A.) eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO (Absehen von der Verfolgung einer Tat bei Mehrfachtätern, weil eine Strafe neben der Strafe, die wegen einer anderen Tat zu erwarten ist, nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde).

Ein solches Absehen von der Verfolgung von Straftaten ist immer nur vorläufig, weil die Staatsanwaltschaft  die Ermittlungen jederzeit wieder aufnehmen kann, z. B. bei Unrichtigkeit ihrer Prognose über den Ablauf und das Ergebnis des anderen Verfahrens (hier: schwerer Betrug, s. o. unter A.).

Bei den weiteren möglichen Straftaten dieser fünf Angeschuldigten handelt es sich um andere Betrugstaten,
§ 331 HGB (unrichtiger Jahresabschluss 2002 und/oder andere Vergehen in diesem Zusammenhang)
sowie § 99 Abs. 1 i. V. m. § 148 Abs. 1 Ziff. 2 GenG
(seit 2008: § 15a InsO; verspätete Stellung des Insolvenzantrages).

Hier dürfte zwar eine formelle Wiederaufnahme der Ermittlungen erfolgen, das Verfahren aber dann sofort nach § 170 Abs. 2 StPO wieder eingestellt werden, da auch hier mittlerweile überall die strafrechtliche absolute Verjährung eingetreten ist.

  2.   Das abgetrennte Verfahren 243 Js 330/11 wurde dann bei fünf Mitgliedern des Aufsichtsrates sowie einem Vorstandsmitglied nach § 170 Abs. 2 StPO mangels strafrechtlich relevanter Handlungen eingestellt.
    a. Die Staatsanwaltschaft ging dabei davon aus, dass spätestens ab 2002 „ein massives Kenntnisgefälle zwischen dem Vorstand und dem Aufsichtsrat in Bezug auf die wirtschaftliche Situation“ der Konsumgenossenschaft Berlin bestand und daher jedenfalls kein Vorsatz anzunehmen ist.
    b. Wegen des Vertrages mit einem Angeklagten als Vorstand macht die Staatsanwaltschaft den damaligen Mitgliedern des Aufsichtsrates keinen Vorwurf, da die darin zugestandene Vergütung wegen der Größe des Unternehmens als noch angemessen bewertet wird.
    c. Für eine Beschuldigte berücksichtigt die Staatsanwaltschaft nur deren Zeit als Vorstand ab August 2003 und nicht die vorherige Tätigkeit als Prokuristin und Justiziarin, was zur Ablehnung der Strafbarkeit führte.
  3.  

 Das Verfahren gegen fünf weitere Beschuldigte wurde nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt:

    a. Bei den Beschuldigten Klaus-Peter P. und dem mittlerweile verstorbenen Wirtschaftsprüfer Norbert B., Vorstände des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, dessen Mitglied die Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG ist und der deren Jahresabschlüsse von 1990 bis heute geprüft hat, wurde das Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, weil geringe Schuld und kein öffentliches Interesse an deren Strafverfolgung bestünde. Dabei betrachtet die Staatsanwaltschaft es sogar als möglich, dass die Beschuldigten Klaus-Peter P. und Norbert B. bei der Prüfung der Genossenschaft „nicht … mit der ausreichenden Sorgfalt vorgegangen“ sind. Für die Schuld der Beschuldigten ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erheblich, dass die Beschuldigten angeblich nicht gestaltend auf die Prozesse bei der Genossenschaft Einfluss genommen haben sollen, sowie das Verstreichen von mittlerweile mindestens 10 Jahren seit der letzten möglichen Tat. Dies sind natürlich Versäumnisse und Unfähigkeit der zuständigen Staatsanwaltschaft, insbesondere auch Organisationsverschulden von deren Leitung auf Grund des häufigen Wechsels der bearbeitenden Staatsanwälte bei einem solchen Großverfahren.
    b. Die Einstellung wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO bei den Beschuldigten, die Geschäftsführer von Tochtergesellschaften der Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG waren und möglicherweise in strafbarer Weise gegen bilanzrechtliche Vorschriften verstoßen haben könnten, wird ebenfalls mit den mittlerweile mehr als 10 Jahre seit den letzten Taten begründet.
    c. Bei den Beschuldigten Dieter H., Günter K. und Jochen S., Vorstände sowie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei  O&R Oppenhoff & Rädler AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (München), wurde das Verfahren nach § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von jeweils 1.500, - € (!) eingestellt. Diese hatten die Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaften erstellt und den Vorstand der Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG beraten. Auch hier wird zwar von der wahrscheinlichen Verletzung bilanzrechtlicher Vorschriften ausgegangen, aber wegen eines angeblichen nur entfernten Zusammenhangs mit dem Betrug und ebenfalls wegen des Zeitablaufes eine Ahndung mit einer Geldbuße als ausreichend angesehen.
 

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